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Reform der Grundsteuer: Wie soll ein künftiges Modell aussehen?

20.04.2018 | CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag

Peter Winter, Vorsitzender des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags:

Das Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche die Einheitsbewertung als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Der Bundesgesetzgeber muss bis Ende des nächsten Jahres eine Neuregelung treffen. Die Neuregelung sollte einfach, fair sowie für Bürger und Unternehmen transparent und nachvollziehbar sein. Wir wollen Mehrbelastungen für Bürger und Unternehmen bei der Reform der Grundsteuer vermeiden. Auch die Förderung von bezahlbarem Wohnraum und Eigenheimen für Familien setzt eine planbare Grundsteuer voraus.

Eine wertunabhängige „Einfach-Grundsteuer“ wäre daher das geeignete Reformmodell, um in prosperierenden Gegenden Deutschlands eine automatische Belastungsdynamik bei der Grundsteuer zu verhindern. Die „Einfach-Grundsteuer“ basiert auf dem Äquivalenzprinzip. Dahinter steht der Gedanke, dass Bürger und Unternehmen über die Grundsteuer an den Kosten beteiligt werden, die der Kommune durch das Vorhalten der Infrastruktur entstehen und die nicht über Beiträge oder Gebühren direkt und individuell von den Nutzern erhoben werden können. Die Grundsteuer sollte sich daher zukünftig ausschließlich nach physikalischen Größen bestimmen, nämlich der Grundstücksgröße und der Wohn- beziehungsweise Nutzflächen. Diese physikalischen Größen sind nämlich die wesentlichen Maßparameter für die Inanspruchnahme kommunaler Leistungen. Ein größeres Grundstück beziehungsweise Gebäude wird in der Regel einen höheren Aufwand für das Vorhalten der kommunalen Infrastruktur verursachen als kleinere.

Auf die ermittelten Flächen werden dann Äquivalenzzahlen je Quadratmeter angewendet. Dabei sollte es unterschiedliche Äquivalenzzahlen für den Grund und Boden, für zu Wohnzwecken sowie für sonstige genutzte Gebäudeflächen geben. Der jeweilige Landesgesetzgeber soll die Höhe der Äquivalenzahlen für seinen Zuständigkeitsbereich eigenständig festlegen können. Der tatsächliche Grundstückswert oder die Investitionskosten spielen bei der „Einfach-Grundsteuer“ keine Rolle. Weiterhin haben die Städte und Gemeinden das Recht, die Höhe der Hebesätze für ihren Verantwortungsbereich selbständig zu regeln.